59 Ursprünglicher Beitragsplan - Der Entscheid über einen Beitragsstreit hat keine Auswirkung auf andere, unbestritten gebliebene Beiträge (Erw. 4.1.). - Werden mehrere Verfahren betreffend denselben Beitragsplan geführt, wirken sich Erkenntnisse aus einem Verfahren auf die übrigen, hängigen Verfahren aus (Erw. 4.2.). - Ein bereits aufgelegter Beitragsplan kann aufgehoben und in einer überarbeiteten Fassung neu aufgelegt werden.