In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber in C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktionsnorm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend ist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis.