6.2.-6.6. (…) 6.7. Das Verwaltungsgericht hielt im angeführten Entscheid zusammenfassend fest, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren dazu führen könne, dass die Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen. Daraus könne sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht wies damit auf die Möglichkeit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips hin, es hielt eine solche aber nicht für zwingend. Die Frage, wann genau und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt, wurde im genannten Entscheid vom Verwaltungsgericht nicht beantwortet.