Aus dem Sachverhalt Am 19. Dezember 2016 erteilte der Gemeinderat C. den Beschwerdeführern A. und B. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. zzz. Darin verfügte er provisorische Anschlussgebühren Wasser und Abwasser. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch den Generalunternehmer D. Einsprache beim Gemeinderat einreichen. Sie liessen geltend machen, im kommunalen Reglement sei vorgesehen, dass die Anschlussgebühr um 20 % zu reduzieren sei, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien.