- Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorliegen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. Für diese Fälle ist eine Reduktion der Anschlussgebühren im kommunalen Recht zulässig und vorbehalten (Präzisierung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 6. Dezember 2017 in Sachen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (4-BE.2017.2).