58 Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr - Den Anschlussgebühren gehen regelmässig Erschliessungleistungen voraus. - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die kumulierte Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. - Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorliegen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen.