{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-2_2017-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2410", "Checksum": "f427f58c5e2c9e1f397b802877e6423e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.12.2017 4-BE.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr \n- Den Anschlussgebühren gehen regelmässig Erschliessungleistungen voraus. \n- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die kumulierte Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. \n- Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorliegen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen. 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Für diese Fälle ist eine Reduktion der Anschlussgebühren im kommunalen Recht zulässig und vorbehalten (Präzisierung der Rechtsprechung)\n\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 439\n\nB. Erschliessungsabgaben\n\n58 Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr\n- Den Anschlussgebühren gehen regelmässig Erschliessungleistungen\nvoraus.\n- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die kumulierte Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen.\n- Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann ausnahmsweise vorliegen, wenn Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der\nErschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem\nzeitlichem Abstand erfolgen. Für diese Fälle ist eine Reduktion der\nAnschlussgebühren im kommunalen Recht zulässig und vorbehalten\n(Präzisierung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 6. Dezember 2017 in Sachen A. und B. gegen\nEinwohnergemeinde C. (4-BE.2017.2).\n\nAus dem Sachverhalt\n\nAm 19. Dezember 2016 erteilte der Gemeinderat C. den Beschwerdeführern A. und B. die Baubewilligung für den Neubau eines\nEinfamilienhauses auf der Parzelle Nr. zzz. Darin verfügte er provisorische Anschlussgebühren Wasser und Abwasser. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch den Generalunternehmer\nD. Einsprache beim Gemeinderat einreichen. Sie liessen geltend machen, im kommunalen Reglement sei vorgesehen, dass die Anschlussgebühr um 20 % zu reduzieren sei, insofern durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet worden seien. Der Gemeinderat C. wies die Einsprache ab, worauf A. und B. Beschwerde\nbeim Spezialverwaltungsgericht erhoben.\n440 Spezialverwaltungsgericht 2018\n\n(…)\n\nAus den Erwägungen\n\n6.\n6.1.\nVorliegend werden die Gebührenpflicht an sich und die Berechnung der Anschlussgebühren von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten. Sie bestreiten aber die Höhe der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser, da sie geltend machen, es sei ihnen\naufgrund der vom Rechtsvorgänger geleisteten Erschliessungsbeiträge reglementarisch eine Reduktion von jeweils 20 % zu gewähren.\nSie verweisen dabei auch auf den Verwaltungsgerichtsentscheid\nAGVE 1998 S. 179 ff.\n6.2.-6.6. (…)\n6.7.\nDas Verwaltungsgericht hielt im angeführten Entscheid zusammenfassend fest, dass die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren dazu führen könne, dass die Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen. Daraus könne sich eine\nVerletzung des Äquivalenzprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht\nwies damit auf die Möglichkeit einer Verletzung des Äquivalenzprinzips hin, es hielt eine solche aber nicht für zwingend. Die Frage,\nwann genau und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des\nÄquivalenzprinzips vorliegt, wurde im genannten Entscheid vom\nVerwaltungsgericht nicht beantwortet. Diese Frage war auch zu\nkeinem späteren Zeitpunkt abschliessend von der aargauischen\nVerwaltungsjustiz zu beurteilen.\n7.\n7.1.-7.2. (…)\n7.3.\n7.3.1.-7.3.5. (…)\n7.3.6.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im Regelfall ein Neubau nur dann auf einem Grundstück errichtet werden kann, wenn das\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 441\n\nGrundstück normgemäss erschlossen ist und demzufolge auch Erschliessungsbeiträge geleistet wurden. Den Anschlussgebühren gehen somit immer auch Erschliessungsbeiträge voraus. Es entspricht\naber nicht dem Sinn und Zweck der Reduktionsregelung, dass in all\ndiesen Fällen eine Reduktion gewährt wird. Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind, weil die Realisierung der Erschliessung und\nder Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichem Abstand\nerfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung\ndes Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber\nin C. zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden\nsoll.\nIm Weiteren gilt es zu beachten, dass eine solche Reduktionsnorm nach eidgenössischem und kantonalem Recht nicht zwingend\nist. Massgebend ist allein die kommunale Praxis.\n\n"}