Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar vollständig. Da der Gemeinde als Mitverursacherin die Hälfte der Kosten auferlegt werden, sind die Parteikosten analog zu einem entsprechenden Unterliegen wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selber zu tragen. - 33 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 180.00, zusammen Fr. 11'380.00, sind von den Parteien zu je 50 % (je Fr. 5'690.00) zu bezahlen.