Das Gericht hält soweit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache unterliegt, ist dieses Verhältnis nicht weiter zu ihren Gunsten zu verschieben. 11.2. 11.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet. (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011 S. 247 ff.).