10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Wasseranschlussgebühr (Erw. 8.3.5.) noch die Abwasseranschlussgebühr (Erw. 9.3.2.10. und Erw. 9.3.3.2.) das Kostendeckungsprinzip verletzen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt (Erw. 5.4.2.). Am Grundsatz, dass auf die jüngsten genehmigten Finanz- und Investitionspläne abzustellen ist, wird festgehalten (Erw. 7.2 & 3.). Die Beschwerde ist in der Sache abzuweisen. 11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten zu verlegen. Massgebend für die Verlegung der Verfahrenskosten ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 VRPG).