Der Vertreter der Beschwerdeführerin wehrt sich in der Stellungnahme vom 21. November 2019 (S.3) gegen die Berücksichtigung der "Eliminierung von Drainagen (Fremdwasser)" in der Investitionsplanung. Drainagewasser sei in einen Vorfluter einzuleiten. Dafür hätten die Verursacher aufzukommen. Das dürfe nicht dem Abwasser belastet werden (mit Hinweis auf die Art. 3 und 6 Abs. 1 GSchV). Bei Aufrechnung der Fr. 600'000.00 werde das Kostendeckungsprinzip verletzt.