9.2.4. Das Gericht stützt sich auf die geprüften und genehmigten Gemeinderechnungen. Es besteht kein Anlass, hier etwas daran zu korrigieren. Neben der von Amtes wegen aufgegriffenen und vorstehend behandelten Auffälligkeit mit den Aufwandüberschüssen in der Laufenden Rechnung wurden für die Vergangenheitssicht keine Rügen erhoben (vgl. Erw. 6.3.3.). Letztlich bleibt es bei der Feststellung, dass das per Ende 2019 ausgewiesene Nettovermögen grossmehrheitlich aus der Investitionsrechnung - 27 -