Aufwandüberschüsse reduzieren diese wiederum, was durch die Erhebung (zu) tiefer Gebühren noch forciert wird. Dieses, von der Gemeinde R. gewählte Vorgehen ist gemäss Gemeindeabteilung des DVI "verständlich". Es gebe diesbezüglich keine kantonalen Vorgaben (Amtsbericht DVI, S. 2). Nachdem die Rechnungen der Gemeinde R. mit den konstanten Aufwandüberschüssen der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung sowohl von den zuständigen kommunalen als auch kantonalen Instanzen stets genehmigt wurden und das Vorgehen von der zuständigen kantonalen Fachstelle auch auf explizite Nachfrage des Gerichts nicht kritisiert worden ist, ist es auch seitens des SKE als zulässig hinzunehmen.