7.2. Das Gericht stellt auf die im Entscheidzeitpunkt aktuellsten Zahlen ab (Erw. 6.3.3.). Beweisergänzungen sind während des laufenden Verfahrens zulässig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen. - 20 -