7. 7.1. In der Stellungnahme vom 21. November 2019 (S. 2) rügte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass für die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf einen Finanzplan abgestellt werde, der nach Einspracheerhebung (16. Juni 2017) überarbeitet worden sei. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips werde bei diesem Vorgehen illusorisch, da unter dem Druck des Verfahrens Mehrausgaben geplant würden. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 rügte er das unsorgfältige Vorgehen der Gemeinde. Auf deren Angaben sei kein Verlass. Die Beschwerde sei in guten Treuen eingereicht worden. Das sei zu berücksichtigen.