6.3.3. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prüfung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann aber grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1 mit Hinweisen). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (vgl. AGVE 2012 S. 273).