Der Überschuss von Fr. 122'000.00 per Ende 2028 liege deutlich unter den jährlichen Investitionen von Fr. 194'634.00. Auch in Bezug auf die Kanalisationsanschlussgebühr sei daher eine Reduktion abzulehnen (Duplik S. 4 f.). 6.3. 6.3.1. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 2C_322/2010 vom 22. Au- - 18 -