Die Anschlussgebühr Wasser verletze das Kostendeckungsprinzip nicht (Vernehmlassung S. 5 f.). Es könne aber auch, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, auf die Periode 2007 bis 2028 abgestellt werden. Es resultiere am Ende noch immer eine Schuld von Fr. 1'377'000.00. Die in Rechnung gestellte Wasseranschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip nicht (Duplik S. 4).