Kommunale Investitionen und private Bautätigkeit bewegten sich nicht im Gleichschritt, was grössere Schwankungen verursache. Deshalb sei die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips anhand der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der kommenden 10 Jahre zu prüfen. Am Ende der Betrachtungsperiode werde ein Defizit vorliegen, das selbst mit deutlich höheren Einnahmen nicht ausgeglichen würde. Auf eine Betrachtung der früheren Jahre könne daher verzichtet werden, zumal die Wasseranschlussgebühr seit 2003 unverändert geblieben sei. Die Anschlussgebühr Wasser verletze das Kostendeckungsprinzip nicht (Vernehmlassung S. 5 f.).