Vollzug des jeweiligen 10-jährigen Investitionsplans überhöht sei, obwohl der Finanzbedarf vorsichtig beurteilt worden sei. Die Kosten würden unregelmässig anfallen, weshalb mit Blick auf künftige Investitionen Reserven zu bilden seien. Die Gebühren müssten nicht laufend an die Schwankungen angepasst werden, das ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsprinzip (Vernehmlassung S. 4 f., mit Hinweis auf BGE 2C_322/2010).