(Beschwerde S. 12 ff.). Sie fordert das Gericht auf, die bisherige Praxis, nur die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen, zu korrigieren. Es sei auf einen Betrachtungshorizont von 14-20 Jahren abzustellen (mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2C_809/2015, Erw. 5.5.4.2.). Der Blick in die Zukunft unter Ausblendung der Vergangenheit sei nicht mehr zeitgemäss. Es seien sowohl die künftig zu erwartenden Kosten als auch diejenigen, welche in der Vergangenheit angefallen seien, zu berücksichtigen (Beschwerde S. 14).