5.5.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Replik S. 5) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Finanzpläne 2007 – 2016 nachgereicht, sondern Zahlen aus der Gemeindebuchhaltung (Investitionsrechnungen; vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2 und 3). Der Vorhalt, die "konkreten Investitionen 2007 – 2017" lägen nicht vor (Eingabe vom 21. November 2019, S.3), ist aktenwidrig. Sie wurden der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Replik zur Kenntnis gebracht.