Die Gemeinde hat sich zur Begründung des Einspracheentscheids sodann nicht auf die früheren Finanzpläne gestützt. Sie hat anhand des jeweils aktuellen Vermögensstands der Rechnungen der Spezialfinanzierungsbetriebe und der geplanten Investitionen der kommenden 10 Jahre den Bedarf an einzusetzenden Mitteln geltend gemacht. Die Weigerung, in die überholten Finanzpläne Einsicht zu gewähren, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht daran gehindert, den Einspracheentscheid wirksam und sachgerecht anfechten zu können. Nach dem Gesagten wurde das Akteneinsichtsrecht bzw. das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren nicht verletzt.