Über die Jahresrechnungen – die von der Beschwerdeführerin aber nicht verlangt worden sind – hat die Gemeindeversammlung Beschluss zu fassen (§ 20 Abs. 2 lit. b GG), weshalb sie öffentlich zu machen sind. Diese wären auf Ersuchen ohne weiteres herauszugeben bzw. wäre Einsicht in diese zu gewähren gewesen. Oft finden sie sich online auf den Webseiten der Gemeinden, nicht so in R.. Die relevanten Rechnungszahlen wurden erst im Beschwerdeverfahren vom Gericht beigezogen und den Parteivertretern umgehend weitergeleitet (vorne C.).