BGE BGE 137 I 197 ff.; 133 I 204 f. mit Hinweisen). Das SKE prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). - 14 - 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorausgehenden Einspracheverfahren Einsicht in die Finanzpläne 2007-2017 verlangt, was ihr mit Hinweis auf die Rechtsprechung des SKE verweigert wurde (Beschwerde S. 6 f.). Darin sieht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.