5.3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben hat. Der Mangel kann aber geheilt werden, wenn im Rechtsmittelverfahren die Unterlassung - mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz - nachgeholt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde und natürlich dann, wenn die Heilung im Interesse des Betroffenen liegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1174 ff.; BGE BGE 137 I 197 ff.;