Gemäss Bundesgericht ist dem Ersuchen eines Betroffenen auf Offenlegung von detaillierterem Zahlenmaterial gestützt auf Art. 60a Abs. 4 GSchG zwar grundsätzlich stattzugeben. Das Einsichtsrecht setze aber gewisse Obliegenheiten durch den Rechtsuchenden voraus. Dieser habe vorab die allgemein zugänglichen Informationen, insbesondere die publizierten Jahresrechnungen, zu prüfen und dann bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Es genüge nicht, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips mit unüberprüften und pauschalen Behauptungen zu bestreiten (BGE 2P.209/2003 vom 23. März 2004 Erw. 6.1. f.; BGE 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 Erw.