vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E. 3.2). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). 5.3.3. In Bezug auf die Abwasserbeseitigung ist weiter zu beachten, dass gemäss Art. 60a Abs. 4 GSchG die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben öffentlich zugänglich zu machen sind.