150.700) vom 24. Oktober 2006 handle. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten im Verhalten der Gemeinde eine Gehörsverletzung erblicken, wäre diese so leicht, dass sie ohne weiteres im vorliegenden Verfahren geheilt würde (Vernehmlassung S. 3, Duplik S. 3). 5.3. 5.3.1. Das rechtliche Gehör, verankert in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Im kantonalen Recht ist das rechtliche Gehör in den §§ 21 f. VRPG geregelt (Anhörung und Akteneinsicht).