5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, zur Beurteilung der Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips seien lediglich die in absehbarer Zukunft zu erwartenden Investitionskosten zu berücksichtigen. Deshalb spielten die Finanzpläne der Vergangenheit keine Rolle. Dennoch würden diese dem Gericht eingereicht, weil es sich um amtliche Dokumente im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR - 12 -