Das Akteneinsichtsrecht dürfe nicht mit der Begründung verweigert werden, ein Dokument sei für den Verfahrensausgang belanglos. Das Urteil darüber stehe dem Betroffenen zu. Die formelle Natur des Anspruchs sei beim Entscheid zu berücksichtigen, zumindest bei der Kostenverlegung (Neuerungen zur Duplik S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt folglich auch dem Gericht, die Finanzpläne 2007-2017 der Eigenwirtschaftsbetriebe Wasser und Abwasser einzuholen.