5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er dem Editionsbegehren (Vorlage der Finanzpläne 2007 – 2017) nicht nachgekommen sei. Für die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei ein Zeitraum von rund 20 Jahren zu betrachten. Sie habe von der Gemeinde lediglich den Finanzplan 2017 – 2028 erhalten. Die Akteneinsicht in die vorausgegangenen Finanzpläne sei ihm unter Berufung auf die Praxis des Spezialverwaltungsgerichts verweigert worden (Beschwerde S. 6 f.). Das Akteneinsichtsrecht dürfe nicht mit der Begründung verweigert werden, ein Dokument sei für den Verfahrensausgang belanglos.