Zur Anschlussgebühr kommt die MWST hinzu (§ 32 AR). Bei Ersatzbauten werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet, bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird auf der Mehrfläche eine Gebühr erhoben (§ 49 AR). Die Anschlussgebühr wird um 20 % reduziert, falls der Eigentümer Erschliessungsbeiträge geleistet hat (Anhang zu AR). 4.4.2. Auch das AR erfüllt die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Erschliessungsabgaben, was ebenfalls unbestritten ist.