Nach der Schlusskontrolle werden Zusatzgebühren nachbelastet bzw. Mindergebühren zurückerstattet (§ 50 Abs. 1 AR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung Sicherstellung verlangen (§ 51 AR). Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Anschlussgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig (§ 52 AR). Die Anschlussgebühr wird anhand der BGF sowie anhand der Dachfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche bemessen. Die BGF wird nach den kantonalen Bestimmungen über die Ermittlung der Ausnüt- - 11 -