Zahlungspflichtig ist der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 35 AR). Die Zahlungspflicht für Anschlussgebühren tritt bei Neubauten mit dem Anschluss an die Entwässerungsanlagen ein. Bei Änderungen an einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt (§ 50 Abs. 2 AR). Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Nach der Schlusskontrolle werden Zusatzgebühren nachbelastet bzw. Mindergebühren zurückerstattet (§ 50 Abs. 1 AR).