4.4. 4.4.1. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Anschlussgebühr Abwasser ist vorliegend das kommunale Abwasserreglement (AR), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2003 (Vernehmlassungsbeilage 5). Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren. Die Abgaben dürfen zusammen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen, inklusive Verzinsung und Amortisation der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen (§ 31 AR).