Nach der Schlusskontrolle werden Zusatzgebühren nachbelastet bzw. Mindergebühren zurückerstattet (§ 71 Abs. 1 WR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung Sicherstellung verlangen (§ 72 WR). Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Anschlussgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig (§ 73 WR).