Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren. Die Abgaben dürfen zusammen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen, inklusive Verzinsung und Amortisation der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen (§ 52 WR).