3.2. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Sie habe am 12. Februar 2018 infolge einer nachträglichen Projektänderung beim Bauvorhaben weitere Abwasseranschlussgebühren im Betrag von Fr. 27'164.65 (inkl. MWST) verfügt. Das sei bisher nicht angefochten worden. Das in der Replik gestellte Rechtsbegehren gehe materiell über die Beschwerde vom 21. November 2017 hinaus und betreffe ein anderes Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 12. Februar 2018). Das sei unzulässig; darauf könne nicht eingetreten werden (Duplik S. 3).