1.2. Die Beschwerde gegen die Baubewilligungsgebühr wurde am 1. Dezember 2017 zuständigkeitshalber dem BVU zur Behandlung überwiesen (§ 8 VRPG). Das BVU bestätigte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 5. Dezember 2017. Der Verfahrensschritt blieb seitens der Parteien unwidersprochen. -7- 2. Strittig ist vorliegend die Höhe der zu bezahlenden Anschlussgebühren Wasser und Abwasser für die Überbauung G. Unstrittig sind die Zahlungspflicht an sich und die Berechnungsmodi (Protokoll S. 3).