1.1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats R. vom 16. Oktober 2017 (A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. 1.1.3. Die A. ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem sie zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Sie ist als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.1.4. Die Beschwerde vom 21. November 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (Empfang 23. Oktober 2017) hält die 30-tägige Rechtsmittelfrist ein. 1.1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.