I. Der Fall wurde an der Sitzung vom 12. Mai 2021 ohne Parteibeteiligung – wie angekündigt (G.1.) – vom Gericht abschliessend beraten und entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).