Da Anspruch auf direkte Anhörung durch die urteilenden Richter besteht, wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht bis 9. Oktober 2020 mitzuteilen, ob sie eine Wiederholung der Verhandlung wünschten. Je nach Antwort werde der Fall an einer abschliessenden Parteiverhandlung oder einer internen Beratung entschieden werden. G.2. Mit Schreiben vom 25. und 28. September 2020 verzichteten beide Parteien auf eine Wiederholung der Verhandlung.