B.4. Die Beschwerdeführerin liess innert mehrfach erstreckter Frist am 19. März 2018 replizieren. An den gestellten Begehren zu den Wasser- und Abwasseranschlussgebühren wurde festgehalten. Ergänzend wurde beantragt: "Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gemeinde R. weitere Kanalisationsanschlussgebühren über CHF 27'164.65 (inkl. MWST) zu erheben versucht. Auch diese sind gestützt auf das Kostendeckungsprinzip zu reduzieren." Die Beschwerdegegnerin liess innert erstreckter Frist am 15. Mai 2018 duplizieren. Sie hielt an ihrem Standpunkt fest. -4-