{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-21_2021-05-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5019", "Checksum": "b4a1fb1063f6fbd95c2a740907a20fcf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.05.2021 4-BE.2017.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.05.2021 4-BE.2017.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.05.2021 4-BE.2017.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:00", "Checksum": "1ecb7f5feeefc0587494a280ed041709", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.05.2021 4-BE.2017.21\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.21\n\nUrteil vom 12. Mai 2021\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichterin C. Hofer Schmid\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde R._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat,\ndieser vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau\n\nGegenstand Anschlussgebühren Wasser und Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDer Gemeinderat R. erteilte der A. am 22. Mai 2017 die Baubewilligung für\nden Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Parzellen\nC und E an der G. Darin verfügte er provisorische Anschlussgebühren\nWasserversorgung von Fr. 88'040.35 (Anschlussgebühr Fr. 85'893.00;\nMWST Fr. 2'147.35) sowie provisorische Anschlussgebühren Abwasserbeseitigung von Fr. 209'022.65 (Anschlussgebühr Fr. 193'539.50; MWST\nFr. 15'483.15).\n\nAusserdem auferlegte der Gemeinderat der A. Baubewilligungsgebühren\n(Verwaltungsgebühr Fr. 11'300.10, externe Baugesuchprüfung Fr.\n4'305.15).\n\nA.2.\nDie A. liess am 16. Juni 2017 gegen die verfügten Anschlussgebühren Einsprache erheben. Sie verlangte eine Reduktion der Abgaben auf Fr.\n32'682.55 (Wasser; exkl. MWST) bzw. auf Fr. 32'030.80 (Abwasser, exkl.\nMWST).\n\nMitangefochten war auch die Baubewilligungsgebühr. Es wurde beantragt,\ndie Aufwendungen der externen Bauverwaltung seien von der Gemeinde\nzu tragen.\n\nDer Gemeinderat R. wies die Einsprache mit Protokollauszug vom 16. Oktober 2017 ab.\n\nB.1.\nMit Eingabe vom 21. November 2017 liess die A. Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE),\ngegen den Einspracheentscheid erheben. Die Anträge lauten:\n\n\"A. Formelle\n1. Es seien vom Gemeinderat R. die Finanzpläne 2007-2017 der Eigenwirtschaftsbetriebe Wasser und Abwasser herauszuverlangen.\n\n2. Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten, sich zu den in\nZiffer 1 genannten Finanzplänen innert Frist zu äussern (rechtliches\nGehör).\n\nB. Materielle\n1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates R. vom 16. Oktober 2017 (198 05.03) aufzuheben.\n\n2. Zur Baubewilligungsgebühr:\n-3-\n\nDie Aufwendungen der externen Bauverwaltung über CHF 4'305.15\nseien durch die Einwohnergemeinde R. zu tragen und nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\n3. Zur Wasseranschlussgebühr:\nDie Wasseranschlussgebühr sei von CHF 85'893.00 (exkl. MWST)\ngemäss Beweisergebnis gestützt auf das Kostendeckungsprinzip zu\nreduzieren (Beobachtungszeitraum 2007-2027).\n\n4. Zur Kanalisationsanschlussgebühr:\nDie Kanalisationsanschlussgebühr sei von CHF 193'539.50 (exkl.\nMWST) gemäss Beweisergebnis gestützt auf das Kostendeckungsprinzip zu reduzieren (Beobachtungszeitraum 2007-2027).\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nB.2.\nMit Eröffnungsschreiben vom 24. November 2017 forderte der Präsident\ndes SKE die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses\nauf. Gleichzeitig teilte er ihr mit, dass die Beschwerde betreffend die Baubewilligungsgebühr zuständigkeitshalber dem Departement Bau, Verkehr\nund Umwelt (BVU) zur Behandlung überwiesen werde.\n\nDie Überweisung wurde am 1. Dezember 2017, nach Eingang der Zahlung,\nvorgenommen (Schreiben an BVU). Das BVU bestätigte die Übernahme\nam 5. Dezember 2017.\n\nB.3.\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2017 ersuchte der Präsident des SKE den\nGemeinderat R. um eine Stellungnahme. Darauf antwortete am 8. Januar\n2018 lic. iur. Felix Weber als Vertreter der Gemeinde. Er ersuchte um Erstreckung der Frist, was ihm ohne weiteres gewährt wurde (Schreiben vom\n9. Januar 2018).\n\nMit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 liess der Gemeinderat beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nB.4.\nDie Beschwerdeführerin liess innert mehrfach erstreckter Frist am 19. März\n2018 replizieren. An den gestellten Begehren zu den Wasser- und Abwasseranschlussgebühren wurde festgehalten. Ergänzend wurde beantragt:\n\n\"Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gemeinde R. weitere Kanalisationsanschlussgebühren über CHF 27'164.65 (inkl. MWST) zu erheben\nversucht. Auch diese sind gestützt auf das Kostendeckungsprinzip zu reduzieren.\"\n\nDie Beschwerdegegnerin liess innert erstreckter Frist am 15. Mai 2018 duplizieren. Sie hielt an ihrem Standpunkt fest.\n-4-\n\nDie Beschwerdeführerin liess sich mit Neuerungen zur Duplik am 6. Juni\n2018 nochmals vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit\nSchreiben vom 29. Juni 2018 auf eine weitere Stellungnahme. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht.\n\nDamit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nC.\nAm 22. Februar 2019 ersuchte das Gericht den damaligen Finanzverwalter\nvon R. telefonisch um Zustellung der Rechnungsabschlüsse 2008-2017 der\nSpezialfinanzierungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Die\ngewünschten Daten wurden am 27. Februar 2019 elektronisch übermittelt\nund umgehend an die beiden Parteivertreter zur Kenntnisnahme weitergeleitet.\n\n"}