2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 132.00 und den Auslagen von Fr. 190.15, zusammen Fr. 822.15 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 12 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde