7. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Mangels anwaltlicher Vertretung werden keine Parteikosten ersetzt. - 11 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2017 und mit Einspracheentscheid vom 4. September 2017 auferlegten Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 2'812.32 (inkl. MWSt) aufgehoben.