Die Wiese gehört zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers (Protokoll, S. 3). Wie am Augenschein von Vizeammann D. bestätigt wurde (Protokoll, S. 3), gibt es in diesem Gebiet kein Drainagesystem, über welches das Wasser allenfalls in die Kanalisation gelangen könnte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der E südlich der Liegenschaft A. über eine Entwässerung verfügt. Er ist gegenüber dem Pool und auch der dahinterliegenden Wiese etwas erhöht. Aufgrund dieser Lage kann auch ausgeschlossen werden, dass das Poolwasser beim Verlaufenlassen auf der hinteren Wiese über den E in die öffentliche Kanalisation gelangt.