Der Pool befand sich im Zeitpunkt des Augenscheins im Bau. Es handelt sich um ein in massiver Betonbauweise erstelltes, versenktes Schwimmbassin ohne Anschluss an das kommunale Entwässerungssystem. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll der Pool gedeckt und auch im Winter betrieben werden. Eine Entleerung des Pools soll nur im Notfall erfolgen (Protokoll, S. 2). In diesem Fall würde der Beschwerdeführer das Wasser mittels Schlauch oder Tankwagen auf der östlich der Liegenschaft gelegenen Wiese versickern lassen. Die Wiese gehört zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers (Protokoll, S. 3).