Mit der Anknüpfung an die Baubewilligungspflicht trifft das ER bei Schwimmbassins eine sachwidrige Abgrenzung. Allein aus dem Umstand, dass ein Tatbestand im ER als abgabepflichtig bezeichnet wird, kann nicht automatisch auf das Vorliegen eines abgabelegitimierenden wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden. Es ist vielmehr stets separat zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Sondervorteil besteht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009 in Sachen K.S. et al. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 2.2.5.).